17-2017 Newsletter

Darmstadt, den 30. September 2017

veröffentlicht am 22.09.2017

F i n a n z d i e n s t l e i s t u n g e n

Kommission: Festigung und vertiefte Vernetzung der europäischen Finanzaufsicht der Kapitalmarktunion geplant

Am 20.09.2017 hat die Kommission im Rahmen ihre Bewertung des Funktionierens der drei europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs), namentlich der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sowie der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), umfangreiche Vorschläge unterbreitet, die auf eine stärker integrierte Finanzaufsicht abzielen und die Widerstandsfähigkeit der Wirtschafts- und Währungsunion erhöhen sollen. Dies soll u.a. durch die Verbesserung der Mandate, der Lenkungsstruktur und der Finanzierung der ESAs umgesetzt werden. Auch sollen der ESMA direkte Aufsichtsbefugnisse in spezifischen Finanzsektoren übertragen und die Zusammensetzung und Organisation des Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) geändert bzw. effizienter gestaltet werden. Der für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zuständige Vizepräsident der Kommission, Valdis Dombrovskis, erklärte bei der Vorstellung der Vorschläge, dass eine stärker integrierte Finanzaufsicht essentiell sei, um neue grenzüberschreitende Vernetzungen, sowie neue Möglichkeiten im Bereich der Finanztechnologien sowie nachhaltigen Finanzierungen aufgreifen zu können. Auch würden dadurch grenzüberschreitende Tätigkeiten von Unternehmen erleichtert und das Vertrauen der Verbraucher gestärkt.

F i n a n z e n

Rat, EP, Kommission: Standpunkte zum Haushaltsplan 2018 präsentiert

Am 12.09.2017 stellte der Rat dem Plenum des EP seinen Standpunkt zum Entwurf des Haushaltsplans 2018 vor, nachdem er ihn bereits am 04.09.2017 formell angenommen hatte. Die zentralen Prioritäten sind hiernach erneut die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Förderung des Wirtschaftswachstums, Sicherheit und die Lösung der Migrationsprobleme. Die Verpflichtungsermächtigungen sollen auf 158,9 Mrd. EUR steigen. Dies sind 0,6% mehr im Vergleich zu 2017 und 1,7% weniger als von der Kommission vorgeschlagen. Die Zahlungsermächtigungen sollen auf 144,4 Mrd. EUR angehoben werden, was einer Steigerung von 7,4% im Vergleich zu 2017 entspricht und nur 1% weniger ist, als der Vorschlag der Kommission vorsieht. Haushaltskommissar Günther H. Oettinger erklärte, dass er mit einer baldigen Einigung über den Haushalt 2018 rechne. Der Brexit habe keine Auswirkungen auf den Haushalt 2018.

EUR-Gruppe: Finanzpolitische Themen GRI, WWU

Am 15.09.2017 tagte die Eurogruppe unter deren niederländischem Vorsitzenden Jeroen Dijsselbloem. Der griechische Minister für Finanzen, Euclid Tsakalotos, und die Institutionen (Kommission, Europäische Zentralbank (EZB), Europäische Stabilitätsmechanismus und Internationaler Währungsfonds) informierten die EURGruppe über den Sachstand beim laufenden wirtschaftlichen Anpassungsprogramm für GRI. Ferner stellten sie den voraussichtlichen Zeitplan für die kürzlich eingeleitete 3. Überprüfung des Programms vor. GRI habe rund 95 Maßnahmen abzuschließen; viele davon bezögen sich auf die Umsetzung von Rechtsvorschriften, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Laufe des Programms angenommen wurden. Die in der 3. Überprüfung behandelten Themen bezögen sich auf den Haushaltsplan von GRI für 2018, die Überprüfung der Sozialleistungen, die Reform des Arbeitsmarkts, Angelegenheiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Verwaltung, die Umsetzung der Strategie für den Abbau des Problems der notleidenden Kredite, die Reform des Energiesektors und die Privatisierung. Weiter führte die Gruppe einen Gedankenaustausch darüber, wie die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit in der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) erhöht werden könne.

Rat: ECOFIN zu Besteuerung der digitalen Wirtschaft

Beim informellen ECOFIN-Rat am 16.09. sprach sich die Mehrheit der EU-Länder für die Schaffung einer neuen Abgabe für Internetfirmen aus. Damit solle die Niedrigsteuerpolitik einiger Mitglieder kompensiert werden, durch die Steuereinnahmen in Milliardenhöhe entgangen seien. Nach dem estnischen Vorschlag solle beispielsweise das Konzept der Betriebsstätte in der Mutter-Tochter-Richtlinie angepasst werden. Es würde eine Art „virtuelle permanente Betriebsstätte“ ohne tatsächliche physische Präsenz in den einzelnen Ländern schaffen. Somit könnte eine Firma besteuert werden, die Waren in einem Land verkauft, aber keinen Sitz dort hat.

EuGH: DEU hat gegen die MwSt.-Systemrichtlinie verstoßen

Am 21.09.2017 urteilte der EuGH in der Rechtssache C-616/15 (Kommission / DEU) betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 20.11.2015, Schlussanträge vom 05.04.2017 (vgl. BaB 7/2017): DEU hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwSt.-Systemrichtlinie verstoßen, da es die Mehrwertsteuerbefreiung auf selbständige Zusammenschlüsse von Personen beschränkt, deren Mitglieder eine begrenzte Anzahl von Berufen ausüben. Ausgangspunkt der Frage war der Vorwurf der Kommission, dass das deutsche Recht diese Befreiung auf Leistungen von Zusammenschlüssen beschränke, deren Mitglieder bestimmte heilberufliche Tätigkeiten oder Berufe ausübten.

S o z i a l e s

EuGH: Urteil zum Gerichtsort für Flugpersonal

In der Verbundenen Rechtssache C-168/16 und C-169/16 – Sandra Nogueira u. a. / Crewlink Ltd und Miguel Osacar / Ryanair fällte der EuGH am 14.09.2017 ein Urteil. Flugpersonal kann in Rechtsstreitigkeiten über seine Arbeitsverträge das Gericht desjenigen Ortes anrufen, von dem aus es den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber erfüllt. Das nationale Gericht hat diesen Ort anhand aller maßgeblichen Umstände zu bestimmen; dabei ist die „Heimatbasis“ des Arbeitnehmers ein wichtiges Indiz. Im Luftverkehrssektor ist u. a. zu ermitteln
1) in welchem Mitgliedsstaat der Ort liegt, von dem aus der Arbeitnehmer seine Verkehrsdienste erbringt,
2) an den er danach zurückkehrt,
3) an dem er Anweisungen dazu erhält und seine Arbeit organisiert,
4) und an dem sich die Arbeitsmittel befinden.
5) Außerdem ist dabei der Ort zu berücksichtigen, an dem die Flugzeuge stationiert sind, in denen die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird.
Da diese indiziengestützte Methode anzuwenden ist und außerdem die Verwirklichung von Umgehungsstrategien verhindert werden soll, kann der Begriff des „Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, mit keinem Begriff aus einem anderen Unionsrechtsakt, auch nicht mit dem der „Heimatbasis“ in einer die Zivilluftfahrt betreffenden Unionsverordnung, gleichgesetzt werden. Der EuGH folgte damit in seinem Urteil den Schlussanträgen von Generalanwalt Saugmandsgaard Öe von April 2017.

EuGH: Schwangerschaft und Massenentlassungen Schlussanträge vorgelegt

Nach der am 14.09.2017 mitgeteilten Ansicht in der Rechtssache C-103/16 Jessica Porras Guisado / Bankia SA von Generalanwältin Sharpston ist eine Massenentlassung nicht immer ein „Ausnahmefall“, der die Kündigung von schwangeren Arbeitnehmerinnen erlaubt. Im Kontext einer Massenentlassung darf die Kündigung von schwangeren Arbeitnehmerinnen nur in nicht mit der Schwangerschaft in Zusammenhang stehenden Ausnahmefällen erfolgen, wenn keine annehmbare Möglichkeit besteht, sie auf einer anderen geeigneten Stelle weiter zu beschäftigen. Das spanische Unternehmen BANKIA hatte im November 2013 der schwangeren Mitarbeiterin Jessica Guisado gekündigt. Die Begründung für die Kündigung basierte auf einem mit der Arbeitnehmervertretung ausgehandelten Kriterienkatalog. Dabei stehen nach Auffassung der Generalanwältin die MutterschutzRL und die MassenentlassungsRL in einer Wechselwirkung zueinander. Die MassenentlassungsRL begründet Ausnahmefälle, die nicht in der Person des Arbeitnehmers stehen. Das nationale Gericht muss prüfen, ob Ausnahmefälle vorliegen. Wurde die MutterschutzRL ordnungsgemäß ins innerstaatliche Recht umgesetzt, sollte die entsprechende nationale Regelung normalerweise sicherstellen, dass eine schwangere Arbeitnehmerin im Fall einer Massenentlassung tatsächlich im Unternehmen beschäftigt bleibt. Eine Kündigung entspreche nach Auffassung der Generalanwältin nur dann den Anforderungen der MutterschutzRL, wenn sie sowohl schriftlich erfolgt als auch gebührend nachgewiesene Gründe in Bezug auf die nicht mit der Schwangerschaft in Zusammenhang stehenden Ausnahmefälle, die die Kündigung erlauben, anführt.

Kommission: Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) kritisiert Maßnahmenpaket „Europe on the Move“

Mit einer umfangreichen Stellungnahme forderte der DGB am 08.09.2017 die Kommission auf, die soziale Dimension Europas zu stärken und mit der Straßeninitiative die unhaltbaren Zustände im Straßenverkehr – Lohndumping, Vergütung nach Kilometern, monatelange Ruhe- und Wartezeiten im LKW – zu beenden, statt weiterhin auf die Liberalisierung des Transportsektors auf Kosten der Beschäftigten zu setzen. Die Öffnung der Entsenderichtlinie für sektorspezifische Ausnahmen im grenzüberschreitenden Verkehr sei auf keinen Fall akzeptabel. Die Schutzbestimmungen der Richtlinie müssen für alle entsandten Beschäftigten gelten. Kein Sektor und keine Berufsgruppe dürfen ausgenommen werden. Die Anwendung des Mindestlohns im grenzüberschreitenden Güterverkehr sei europarechtlich konform. Eine verbindliche und einheitliche Entlohnungsgrundlage, die bei jeder Fahrtoperation unterschiedslos denselben Lohn auf Basis der geltenden Regelungen und unter Beachtung des Günstigkeitsprinzips des Zielstaates berechnet, würde einfacher und transparenter wirken und das Missbrauchsrisiko minimieren. Der DGB fordere die Kontrolle und Durchsetzung der bestehenden Regeln, statt sie der falschen Praxis anzupassen (Kabotage, Ruhezeiten) bzw. ihre Anwendung um drei Tage zu verzögern (Entsendung). Die Obergrenze für Kabotagefahrten muss erhalten bleiben. Der DGB lehnt zudem die Zulassung unbegrenzter Kabotage in benachbarte Mitgliedsstaaten und die Flexibilisierung der Lenk- und Ruhezeiten nach Unternehmensinteressen ab. Das Verbringen der regulären wöchentlichen Ruhezeit zuhause muss Standard sein. Der DGB fordert für alle Fahrten mit internationaler Beteiligung, egal ob Kabotage, kombinierter oder grenzüberschreitender Verkehr, gleiche Regeln. Alle Regelungen des Mobilitätspakets müssten zudem auch für Kleinbusse und leichte LKWs bis 3,5 t gelten.

EP: Erhöhte Finanzierung der Initiativ zur Jugendbeschäftigung

Das EP beschloss am 13.09.2017 nach Vorlage des Haushaltsausschusses eine bessere finanzielle Unterstützung für die Jugendbeschäftigungsinitiative (JBI). Am 30.08.2017 hatte der Ausschuss diese Aufstockung der Verpflichtungsermächtigungen für die JBI um 500 Mio. EUR durch den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3 für das Haushaltsjahr 2017 gebilligt. Eine Erhöhung war auch vor dem Hintergrund der Dreijahresbilanz der Kommission zur EUJugendgarantie avisiert worden. Insgesamt wurde bereits 2013 beschlossen, sechs Mrd. EUR für die Finanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit für den Zeitraum 2014 bis 2020 einzuplanen. Die Hälfte dieser Förderung wird aus dem Europäischen Sozialfonds gespeist, die anderen drei Mrd. durch eine eigens eingeführte Haushaltslinie im Bereich der Kohäsionspolitik. Zur JBI zählen z.B. die Einführung einer Jugendgarantie, ein Qualitätsrahmen für Praktika und eine Allianz für Ausbildungsverhältnisse. Die Gelder können von allen Regionen in der EU beantragt werden, die eine Jugendarbeitslosenquote von mehr als 25% aufweisen.

Kommission: Ausbildung im Ausland: Pilotprojekte zu längeren Auslandsaufenthalten

Die Kommission stellte am 14.09.2017 eine Vorfinanzierung für sieben Pilotprojekte bereit, die Auszubildenden längere Auslandsaufenthalte ermöglichen. Dabei sollen auf Versuchsbasis Aufenthalte von mindestens sechs Monaten getestet und dadurch längere Ausbildungsaufenthalte im Ausland gefördert werden. Schon jetzt erhielten rund 650.000 Lernende und Absolventen der Berufsbildung im Rahmen von Erasmus+ eine finanzielle Förderung für einen Auslandsaufenthalt, der einen Zeitraum von zwei Wochen bis zu 12 Monaten umfassen kann. Trotz der Vorteile von Langzeitaufenthalten bleiben jedoch weniger als 1% dieser Zielgruppe länger als sechs Monate im Ausland. Bis 2020 möchte die Kommission mit diesen Pilotprojekten und ErasmusPro bis zu 50.000 Lernenden in der Berufsbildung einen längeren Auslandsaufenthalt ermöglichen. Die Zielsetzungen der sieben Pilotprojekte für 2017 lauten
1) Ermitteln, wie hoch die Nachfrage nach und die Kapazitäten bei grenzüberschreitenden Langzeitmobilitätsmaßnahmen für Auszubildende sind
2) Faktoren ermitteln, die längeren Mobilitätserfahrungen im Wege stehen
3) Bewährte Verfahren und Erfolgsfaktoren für längere Arbeitspraktika für Auszubildende ermitteln und bekannt machen. Der Abschluss der 2017 angelaufenen Projekte ist für Ende 2018 bzw. Anfang 2019 geplant. DEU gehört 2017 zu den sechs Projektträgern.

EP: Zwischenbericht zum EU-Beitritt zur Istanbuler Konvention

Das EP hat am 12.09.2017 einen Zwischenbericht zum geplanten Beitritt der EU zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (sogenannte Istanbuler Konvention) im Plenum gebilligt. Die nichtlegislative Entschließung verbindet insbesondere gleichstellungspolitische und strafrechtliche Aspekte. Sie formuliert unter anderem als Empfehlung, die Mitgliedstaaten zur Beschleunigung der Verhandlungen über die Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul anzuhalten. Auch solle das EP in allen Phasen dieser Verhandlungen eingehend über die relevanten Aspekte informiert werden. Die Kommission wird außerdem insbesondere dazu aufgefordert, eine ganzheitliche EU-Strategie für den Politikbereich zu konzipieren, praktische Leitlinien für die Anwendung der Istanbuler Konvention sowie einen Rechtsakt vorzulegen, der die Mitgliedstaaten dabei unterstützen soll, jeder Form von Gewalt gegen Frauen und Mädchen vorzubeugen.

J u s t i z

Kommission: Richtlinie gegen Betrug im bargeldlosen Zahlungsverkehr

Die Kommission hat im Rahmen der neuen Cybersicherheitsstrategie am 13.09.2017 einen Richtlinienentwurf zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit bargeldlosen Zahlungsmitteln vorgelegt. Die neue Richtlinie würde den für diesen Bereich derzeit geltenden Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates ersetzen. Sie soll das Recht an neuere technische Entwicklungen wie virtuelle Währungen und mobiles Bezahlen anpassen; der Anwendungsbereich des Rechtsaktes wird entsprechend erweitert. Außerdem will die Kommission für die national festzulegenden Höchststrafen ein Mindestmaß vorgegeben, den Opferschutz verbessern, die Effizienz der Strafverfolgung erhöhen sowie den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten (MS) und die Verfügbarkeit statistischer Daten verbessern. Als Umsetzungsfrist für die MS sind zwei Jahre vorgesehen. Rat und EP müssen dem Vorschlag zustimmen.

EuGH: keine Anerkennung einer ausländischen Privatscheidung

In seinen Schlussanträgen vom 14.09.2017 in der Rechtssache C-372/16 lehnt Generalanwalt Saugmandsgaard Øe die Anerkennung einer ausländischen Privatscheidung ab. Im Ausgangsfall begehrt ein Ehemann in DEU die Anerkennung einer vor einem Scharia-Gericht in Syrien einseitig erklärten Scheidung. Beide Ehepartner besitzen die syrische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Generalanwalt vertritt die Ansicht, dass private Scheidungen nicht in den Anwendungsbereich der Rom III-Verordnung über das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht fallen. Jedenfalls darf eine solche Scheidung nach dieser Verordnung nicht als rechtswirksam anerkannt werden, wenn das maßgebliche ausländische Recht diskriminierend ist: Nach Art. 10 der Rom III-Verordnung hat ein Gericht eines Mitgliedstaats sein eigenes innerstaatliches Recht anzuwenden, wenn das grundsätzlich anzuwendende ausländische Recht vorsieht, dass sich der Zugang zur Ehescheidung je nach Geschlechtszugehörigkeit der Ehegatten unterscheidet (z.B. dem Ehemann die einseitig erklärte Scheidung gestattet). Dies ist im syrischen Recht der Fall. Demnach wäre im Ausgangsfall deutsches Recht anzuwenden und die Ehescheidung wegen § 1564 Satz 1 BGB (Scheidungsmonopol der Gerichte) nicht anerkennungsfähig in DEU.